Waffenrecht und mehr

Kontrolle der Aufbewahrung Hinweis vom DSB [25 KB]

Info vom 23.09.2009

Nachweis waffenrechtliches Bedürfnis als Sportschütze
 
Seit Inkrafttreten der aktuellen Änderung des Waffengesetzes sind die Waffenbehörden nach § 4 Abs. 4 WaffG berechtigt, das waffenrechtliche Bedürfnis auch bei Altfällen zu prüfen.
Die Behörden können hierbei das waffenrechtliche Bedürfnis für die ausgestellte waffenrechtliche Erlaubnis erneut bzw. wiederholt prüfen.
Sie sind im Besitz von Waffenbesitzkarten, für die Sie bei der Ausstellung ein Bedürfnis als Sportschütze nachgewiesen haben.
Da seit der Ausstellung der Waffenbesitzkarten und somit auch seit dem Nachweis des Bedürfnisses als Sportschütze mehrere Jahre vergangen sind, bitten wir Sie, das Vorliegen Ihres waffenrechtlichen Bedürfnisses erneut schriftlich in geeigneter Form nachzuweisen.